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   OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00   

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https://dejure.org/2003,23725
OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00 (https://dejure.org/2003,23725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2 U 19/00 (https://dejure.org/2003,23725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 2 U 19/00 (https://dejure.org/2003,23725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von Fitnessprodukten als Arzneimittel; Gefahr gesundheitlicher Schäden durchÜberdosierung von L-Carnitin im beworbenen Produkt; Untersagen des Vertriebs von L-Carnitin-Produkten mit Tagesdosis von mehr als 1200 mg; Vorliegen von pharmakologischer Wirkung und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Aus diesen Vorschriften folgt zum Einen, dass ein Erzeugnis nicht gleichzeitig Arznei- und Lebensmittel sein kann; die Qualifizierung als Arznei- oder Lebensmittel schließt sich begrifflich gegenseitig aus (vgl. BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin).

    Mangels anderweitiger gesetzlicher Abgrenzungsmerkmale ist für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH Urt. vom, 11.7.2002, I ZR 34/01; GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; GRUR 2001, 450, 451 - Franzbranntwein-Gel).

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder im Werbeprospekt enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (vgl. BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Mangels anderweitiger gesetzlicher Abgrenzungsmerkmale ist für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH Urt. vom, 11.7.2002, I ZR 34/01; GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; GRUR 2001, 450, 451 - Franzbranntwein-Gel).

    Eine pharmakologische Wirkung und damit die Einordnung als Arzneimittels kommt dann in Betracht, wenn durch das Produkt mehr als ernährungsphysiologische Wirkungen erzielt werden und eine gezielte Beeinflussung körpereigener Funktionen, wie etwa die Einflussnahme auf den Stoffwechsel, eine gezielte Überversorgung i. S. eines "Depots" oder die Förderung der Fähigkeiten zum Erreichen von Höchstleistungen stattfindet und damit Gesundheitsgefahren drohen (vgl. BGH Urteil vom 11.7.2002, I ZR 34/01; KG, Urteil vom 24.09.2002, 5 U 76/02).

  • KG, 24.09.2002 - 5 U 76/02

    Zur Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder Lebensmittel (hier:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Zum Anderen bleiben arzneiliche Zweckbestimmungen bei für zum Verzehr bestimmten Stoffe so lange ohne Bedeutung, als sie gegenüber dem Ernährungszweck nicht überwiegen, weshalb im Zweifel von einem Lebensmittel auszugehen ist (BGH NJW 1976, 1154 - Fencheltee; VGH München NJW 1998, 845, 846; KG Urteil vom 24.9.2002.5 U 76/02.).

    Eine pharmakologische Wirkung und damit die Einordnung als Arzneimittels kommt dann in Betracht, wenn durch das Produkt mehr als ernährungsphysiologische Wirkungen erzielt werden und eine gezielte Beeinflussung körpereigener Funktionen, wie etwa die Einflussnahme auf den Stoffwechsel, eine gezielte Überversorgung i. S. eines "Depots" oder die Förderung der Fähigkeiten zum Erreichen von Höchstleistungen stattfindet und damit Gesundheitsgefahren drohen (vgl. BGH Urteil vom 11.7.2002, I ZR 34/01; KG, Urteil vom 24.09.2002, 5 U 76/02).

  • VGH Bayern, 13.05.1997 - 25 CS 96.3855
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Zum Anderen bleiben arzneiliche Zweckbestimmungen bei für zum Verzehr bestimmten Stoffe so lange ohne Bedeutung, als sie gegenüber dem Ernährungszweck nicht überwiegen, weshalb im Zweifel von einem Lebensmittel auszugehen ist (BGH NJW 1976, 1154 - Fencheltee; VGH München NJW 1998, 845, 846; KG Urteil vom 24.9.2002.5 U 76/02.).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98

    Franzbranntwein-Gel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Mangels anderweitiger gesetzlicher Abgrenzungsmerkmale ist für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH Urt. vom, 11.7.2002, I ZR 34/01; GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; GRUR 2001, 450, 451 - Franzbranntwein-Gel).
  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 125/74

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer Werbung für Fencheltee -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Zum Anderen bleiben arzneiliche Zweckbestimmungen bei für zum Verzehr bestimmten Stoffe so lange ohne Bedeutung, als sie gegenüber dem Ernährungszweck nicht überwiegen, weshalb im Zweifel von einem Lebensmittel auszugehen ist (BGH NJW 1976, 1154 - Fencheltee; VGH München NJW 1998, 845, 846; KG Urteil vom 24.9.2002.5 U 76/02.).
  • OLG Stuttgart, 22.10.1999 - 2 U 144/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Begründung hat das Landgericht Bezug genommen auf ein im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts vom 30.06.1999 - 7 KfH O 27/99 und auf das bestätigende Urteil des Senats vom 22.10.1999 - 2 U 144/99.
  • BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00

    Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 2 U 19/00
    Allein der Umstand, dass eine Dosierung von mehr als 500 mg oder 1000 mg den täglichen Bedarf an L-Carnitin um ein Vielfaches übersteigt, rechtfertigt ohne die Feststellung einer pharmakologischen Wirkung nicht die Einordnung des Produkts als Arzneimittel, sofern nicht durch entsprechende Werbeaussagen oder durch die Aufmachung ein entsprechender Eindruck bei dem Durchschnittsverbraucher entsteht (BGH ZLR 2001, 561, 564, 3-fache Tagesdosis).
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